Verbraucherkreditrichtlinie

Seit dem 11. Juni 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, die in gleicher Form in allen Mitgliedsstaaten der europäischen Union eingeführt wurde, in Deutschland in Kraft. Mit ihr soll mehr Verbraucherschutz bei der Information über Darlehen und dem Abschluss von Kreditverträgen erreicht werden. Gleichzeitig soll sie die europaweite Vergabe von Darlehen erleichtern, so dass der Kunde auch von mehr internationalem Wettbewerb profitieren kann. Sie schreibt vor, dass bei allen Krediten über 200 Euro und mehr (abgesehen von Förderkrediten und zinslosen Darlehen) in der Werbung für das entsprechende Finanzierungsprodukt realistische und aussagekräftige Informationen angegeben werden müssen, die dem Verbraucher eine sichere Auswahl des für ihn am besten geeigneten Kredites erlauben. Sogar Werbung für Dispo Kredite zum Girokonto muss sich nach diesen neuen Regelungen richten. Auch die Berechnung des effektiven Jahreszinses ist genau in dieser Richtlinie geregelt. Dies ist deswegen von so großer Bedeutung, weil der Effektivzins für viele Konsumenten das wichtigste Vergleichskriterium bei der Beurteilung verschiedener Kreditangebote darstellt. Denn dieser Zinssatz macht Darlehen mit unterschiedlichen Zins- und Tilgungsterminen oder zusätzlichen Gebühren miteinander vergleichbar. Auch ist geregelt, dass bei der Werbung für ein Kreditangebot sämtliche Kosten, die mit dem Darlehen verbunden sind, angegeben werden müssen, wie zum Beispiel Abschluss- oder Kontoführungsgebühren. Auch die Höhe der maximalen Vorfälligkeitsentschädigung, die Banken bei befristeten Kreditverträgen ohne Sicherung durch Grundpfandrechte verlangen dürfen, ist nun festgeschrieben: In diesen Fällen darf die Vorfälligkeitsentschädigung höchstens ein Prozent der Darlehenssumme betragen, die vorzeitig zurück gezahlt wird. Durch diese Regelung ist die Möglichkeit, Umschuldungen vornehmen zu können, wesentlich erleichtert.

Darüber hinaus wird der Verbraucher in Kreditverträgen anhand von Musterwiderrufsinformationen über seine Rechte bezüglich eines Rücktritts vom Vertrag informiert. Erst wenn der Kunde über alle vertraglichen Pflichtinformationen unterrichtet wurde, beginnt die Frist zu laufen, innerhalb derer der Vertragsabschluss widerrufen werden kann. In der Regel beträgt dieser Zeitraum zwei Wochen. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass diese Vorschrift vor allem zu einiger riesigen Flut an Unterlagen führt, die kaum ein Kunde vor Vertragsabschluss tatsächlich lesen kann.

Insgesamt sollte die Verbraucherkreditrichtlinie zu größerer Transparenz bei der Information und Vergabe von Krediten führen. Tatsächlich ist festzustellen, dass sehr viele Banken sich an die Angabepflichten halten. Auf diese Art sind auch die Vergleiche von Darlehensangeboten verschiedener Kreditinstitute wesentlich erleichtert worden.